| dc.creator |
Çataklı, Hasan |
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| dc.date |
2020-12-01T00:00:00Z |
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| dc.date.accessioned |
2024-08-26T12:08:30Z |
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| dc.date.available |
2024-08-26T12:08:30Z |
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| dc.identifier |
13fedcf4-ef26-45c5-bfdf-b3ebe177cb1a |
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| dc.identifier |
https://avesis.sdu.edu.tr/publication/details/13fedcf4-ef26-45c5-bfdf-b3ebe177cb1a/oai |
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| dc.identifier.uri |
http://acikerisim.sdu.edu.tr/xmlui/handle/123456789/98777 |
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| dc.description |
Im deutschen Recht ist der normative Korrekturbedarf schon zur Begrenzung des zu weiten Haftungsraums der deterministischen Bedin-gungstheorie im objektiven Tatbestand allgemein anerkannt. Besonders wird die Lehre im Tatbestand von Fahrlässigkeitsdelikten benutzt. De-mentgegen ist die Funktion strittig beim Tatbestand der Vorsatzdelikte. Bei den unterschiedlichen Meinungen handeln es sich um Kriterien, der Fallverteilung und der Einordnung im Tatbestand. In Bezug auf das tür-kische Recht darf man zwar über die Anerkennung der Lehre in der Rechtsprechung sprechen, aber hat die Lehre von der objektiven Zu-rechnung eher Befürworter in der Literatur. Mit dieser Arbeit wird die Kritik der Entscheidungen des türkischen Kassationshofs über den kau-salen Zusammenhang zwischen der Folge und der Tat bezweckt. In die-sem Zusammenhang wird ein Überblick bzgl. des deutschen Rechts erstellt, um ein klares Verständnis über dieses Thema zu ermöglichen. Danach wird die Anerkennung der Lehre in der türkischen Literatur thematisiert. Die Entscheidungen der Strafkammer und des großen Strafsenats des türkischen Kassationshofs besonders hinsichtlich der atypischen Kausalverläufe und der eigenverantwortlichen Selbstschädi-gung oder -gefährdung problematisiert, um ihre allgemeine Auffassung über die Kausalität und die objektive Zurechnung zu erreichen. |
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| dc.language |
ger |
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| dc.rights |
info:eu-repo/semantics/closedAccess |
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| dc.title |
EIN BLICK AUF DIE ENTSCHEIDUNGEN DES TÜRKISCHEN KASSATIONSHOFS HINSICHTLICH DER OBJEKTIVEN ZURECHNUNGSLEHRE |
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| dc.type |
info:eu-repo/semantics/article |
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